Gegenstand der Bewertung sind im Sachanlagevermögen Vermögensgegenstände. Sie bilden die handelsbilanziellen Bewertungsobjekte. Im Zugangszeitpunkt erfolgt ihre Bewertung regelmäßig mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten i.S.d. § 253 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 255 HGB. Die Aktivierung dieser Kosten gewährleistet eine entsprechende Erfolgsneutralität des Anschaffungs- oder Herstellungsvorgangs. Ein Ausweis oberhalb der ggf. um planmäßige Abschreibungen i.S.d. § 253 Abs. 2 S. 1 HGB verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist unzulässig, weshalb auch BUSSE VON COLBE von der Bilanzierung nach „Vergangenheitswerten“ spricht. Bei Grundstücken und Gebäuden des Sachanlagevermögens – aber auch im Sachanlagevermögen allgemein – ist den Anschaffungskosten eine höhere Bedeutung als den Herstellungskosten beizumessen, da der Fremdbezug der Vermögensgegenstände im Sachanlagevermögen den Regelfall darstellen dürfte. Dies wird im Folgenden bei der Auseinandersetzung mit den Bewertungsmaßstäben berücksichtigt. Neben den Anschaffungs- oder Herstellungskosten i.S.d. § 255 HGB stellt sich in Ausnahmefällen, bspw. im Falle des Tauschs, des Zugangs einer Sachgesamtheit oder bei Eingreifen sondergesetzlicher Regelungen, ebenfalls die Frage der Bewertung der dergestalt zugegangenen Vermögensgegenstände.
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