Im Rahmen der Gründung einer AG können auch zivilrechtliche Grundsätze eine Rolle spielen. In dem nachfolgend besprochenen Fall hatte sich das OLG München u. a. mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit der zivilrechtliche Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ (Falschbezeichnung schadet nicht) Relevanz hat. Ferner ging es um die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, da der zwischen einer (Vor-)Aktiengesellschaft und einem Vorstandsmitglied geschlossene Dienstvertrag aufgrund der letztendlich nicht eingetragenen Voraktiengesellschaft (dann: Aktiengesellschaft) und schlussendlichen Auflösung der Gesellschaft ins Leere läuft. Geklärt wurde in diesem Urteil der Zeitpunkt der Beendigung der Aktiengesellschaft und der damit einhergehende Zeitpunkt der Beendigung eines Vorstandsdienstvertrags.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7792.2017.06.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7792 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-12-04 |
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