§ 68 enthält mehrere Übergangsregelungen. Gemäß Abs. 1 gilt das WpÜG in seiner bisherigen Fassung für solche Angebote weiter, die vor dem Inkrafttreten des ÜR-Umsetzungsgesetzes veröffentlicht wurden. Abs. 2 enthält eine Übergangsregelung zu § 1 Abs. 3 für den Zeitraum unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der ÜR.
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