Grundsätzlich enthalten weder die Rahmen-RL noch die Einzelrichtlinien Verfahrensvorschriften für den Vollzug des einheitlichen EU-Rechtsrahmens auf dem Gebiet des Telekommunikationsrechts. Eine – allerdings überaus praxisrelevante – Ausnahme findet sich in Art. 6, 7, 7a Rahmen-RL, die durch §§ 12, 13 Abs. 1 und 4, 15 TKG umgesetzt wurden. Demnach ist bei allen marktprägenden Maßnahmen der Regulierungsbehörde ein Konsultations- und Konsolidierungs- sowie Ko-Regulierungsverfahren durchzuführen.
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