Die Norm wurde zusammen mit § 77q TKG auf Vorschlag des Bundestagsausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur durch das 5. TKG-Änderungsgesetz in das TKG eingefügt. Die Bestimmung ermöglicht es, Einzelheiten der geografischen Erhebungen zum Netzausbau, die Art. 22 EU-Kodex verlangt, in einer Rechtsverordnung zu regeln.
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