Unter dem materiellen Strafrecht bzw. Steuerstrafrecht werden herkömmlich Fragen des entsprechenden strafrechtlichen Tatbestandes verstanden. D. h. das materielle Steuerstrafrecht regelt die Voraussetzungen für die Strafbarkeit sowie deren Rechtsfolgen. Neben dem konkreten Steuerstraftatbestand werden hiervon auch die Regelungen des allgemeinen Teils des StGB erfasst. Das Verfahrensrecht oder auch formelle Steuerstrafrecht beschäftigt sich mit dem Ablauf des Strafverfahrens, in welchem das materielle Strafrecht angewandt wird. Streiten lässt sich, ob auch Vorschriften der strafrechtlichen Verjährung zum materiellen Steuerstrafrecht zählen, oder ob diese nicht dem Verfahrensrecht angehören. Die Strafzumessung wird aus dem materiellen Steuerstrafrecht ausgegliedert unter einem eigenen Punkt hier dargestellt werden, obgleich sie diesem nach herkömmlicher Ansicht angehört.
Vom kriminellen Steuerstrafrecht (§§ 369–376 AO), mit dem ein ethisches Unwerturteil zum Ausdruck gebracht wird, sind die Steuerordnungswidrigkeiten – insbesondere §§ 377–383 AO – zu unterscheiden, sie stellen lediglich Ordnungsunrecht dar. Auch von den Sanktionen unterscheiden sich beide Rechtsgebiete. So beinhaltet das Steuerstrafrecht auch Freiheitsentziehung als Sanktion, letzteres ist dem Steuerordnungswidrigkeitenrecht fremd.
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