Bei Kapitalanlagemodellen wie z. B. Filmfonds werden zum Schutz der Anleger regelmäßig Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als Mittelverwendungskontrolleure eingesetzt. Mit ihrer Haftung beschäftigte sich der BGH in zwei wichtigen Urteilen vom 11. 04. 2013. 1 Er nahm grundlegend Stellung zu den Voraussetzungen der deliktsrechtlichen Prüferhaftung wegen Beihilfe zum Kapitalanlagebetrug. Wegen Kapitalanlagebetrugs macht sich gem. § 264a Abs. 1 StGB strafbar, wer in Prospekten gegenüber einem größeren Personenkreis unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, die für die Entscheidung über die Beteiligung relevant sind. § 264a Abs. 1 StGB ist ein haftungsbegründendes Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB. Bei einer Verurteilung wegen Beihilfe zum Kapitalanlagebetrug drohen dem Wirtschaftsprüfer zudem ernste berufsrechtliche Sanktionen bis hin zum Ausschluss aus seinem Berufsstand.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2013.05.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1867-8394 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-09-24 |
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