§ 127 Auskunftsverlangen
Die nationalen Regulierungsbehörden müssen Informationen von Marktteilnehmern einholen, um ihre Aufgaben effizient erfüllen zu können. Derartige Informationen müssen ggf. auch im Auftrag der Kommission eingeholt werden, damit diese ihren Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht nachkommen kann. Informationsersuchen sollten angemessen sein und keine unzumutbare Belastung für Unternehmen darstellen. Die im Einzelnen in Art. 5 Abs. 1 Rahmen-RL ausgeführten Umstände der Informationserhebung durch die nationalen Regulierungsbehörden sind für die BNetzA in dem durch das TKG-2012 angefügten § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 TKG geregelt.
Seiten 1918 - 1939
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