Umsetzung der EU-Richtlinie
07.07.2017
Neues Geldwäschegesetz
Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
Das neue Gesetz regelt auch eine Umstrukturierung der Zuständigkeiten. Die Financial Intelligence Unit (FIU) wird vom Bundeskriminalamt, das dem Bundesministerium des Innern nachgeordnet ist, in den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen verlagert. Die künftige FIU wird innerhalb der Generalzolldirektion beim Zollkriminalamt angesiedelt (Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, §§ 27 ff. GwG-neu).
Die zukünftige FIU möchte regelmäßig informieren und hat dafür auf der Internetseite der Zollverwaltung einen internen Bereich mit Informationen für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz eingerichtet, der fortlaufend aktualisiert wird und der neben allgemeinen Informationen auch die Kontaktdaten der künftigen Financial Intelligence Unit sowie Hinweise zur Abgabe von Verdachtsmeldungen enthält.
Der von der Financial Intelligence Unit vorgelegte Jahresbericht 2016 steht hier zur Verfügung.
(ESV/ps)
Änderungen beim Risikomanagement
Die Gesetzesänderung bringt aber auch Neuerungen etwa hinsichtlich des Risikomanagements für die nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten. Darunter finden sich Wirtschaftsprüfer (WP) und vereidigte Buchprüfer (vBP). WP und vBP müssen über ein wirksames Risikomanagement zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen, das im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist (§ 4 Abs. 1 GwG). Darüber hinaus muss das Risikomanagement eine Risikoanalyse (§ 5 GwG) sowie interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) umfassen (§ 4 Abs. 2 GwG).Die zukünftige FIU möchte regelmäßig informieren und hat dafür auf der Internetseite der Zollverwaltung einen internen Bereich mit Informationen für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz eingerichtet, der fortlaufend aktualisiert wird und der neben allgemeinen Informationen auch die Kontaktdaten der künftigen Financial Intelligence Unit sowie Hinweise zur Abgabe von Verdachtsmeldungen enthält.
Verdachtsmeldungen an die FIU
Verdachtsmeldungen sind mit Inkrafttreten des neuen Rechts nicht mehr an die Wirtschaftsprüferkammer, sondern unmittelbar an die FIU zu übermitteln (§ 43 Abs. 1 GwG-neu). Dies erfolgt nach einer Übergangsphase grundsätzlich in elektronischer Form über ein bei der FIU eingerichtetes Portal.Der von der Financial Intelligence Unit vorgelegte Jahresbericht 2016 steht hier zur Verfügung.
| Geldwäschebekämpfung |
| Wie Compliance-Manager aus Nicht-Banken Risiken aus Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung begegnen können, berichten Marc Deffland und Tim Hochmuth in Ihrem Artikel Unterstützung für Schäubles neue Spezialeinheit. Erschienen ist der Artikel in der Ausgabe 02/2017 der ZRFC. Die Themen Geldwäschebekämpfung und Wirtschaftskriminalität sind wegen der steigenden organisierten Kriminalität und Terrorismusaktivität heute ein Problem von herausragender Bedeutung. Abhilfe schafft das Werk Handbuch Bekämpfung der Geldwäsche und Wirtschaftskriminalität, herausgegeben von Rüdiger Quedenfeld, indem es dem Praktiker einen Prüfungsleitfaden zur Behebung dieser Mängel an die Hand gibt, um ein höchstmögliches Schutzniveau zu erzielen und langfristig zu sichern. |
(ESV/ps)