Gesetzliche Neuregelung zum Verbraucherschutz
Der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung hat den Bundesrat passiert. Das Gesetz dient der Umsetzung der RL 2011/83/EU vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher. Die Mitgliedstaaten müssen die zur Umsetzung notwendigen Rechtsvorschriften bis zum 13. Dezember 2013 erlassen. Mit der Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag ist Deutschland – so die Aussage des BMJ in einer vom 5. Juli stammenden Mitteilung – einer der ersten Mitgliedstaaten, der die notwendigen Voraussetzungen für eine Umsetzung der Richtlinie in das innerstaatliche Recht schafft.
Regelungsgegenstand sind:
- Einführung grundlegender Informationspflichten des Unternehmers für Geschäfte im stationären Handel: Bisher bestanden vorvertragliche Informationspflichten für Unternehmer nur für bestimmte Bereiche wie etwa für Fernabsatzverträge und Darlehensverträge mit Verbrauchern. Das Gesetz führt nunmehr - wie von der Richtlinie vorgesehen - grundlegende Informationspflichten auch für Geschäfte im stationären Handel ein. Um jedoch zu vermeiden, dass gängige Geschäfte des täglichen Lebens durch Informationspflichten des Unternehmers bürokratisiert werden, macht das Gesetz von der in der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, diese Geschäfte von den Informationspflichten auszunehmen.
- Einführung allgemeiner Grundsätze, die unabhängig von der Vertriebsform gelten: Mit der Einführung allgemeiner Pflichten und Grundsätze für Verträge mit Verbrauchern, die unabhängig von der Vertriebsform gelten, wird der Verbraucher vor versteckten und unangemessenen Zusatzkosten geschützt. So muss eine Vereinbarung über eine Zahlung, die über das Entgelt für die Hauptleistung des Unternehmers hinausgeht, etwa eine Bearbeitungsgebühr oder ein Entgelt für eine Stornoversicherung, künftig ausdrücklich vereinbart werden. Eine Vereinbarung im Internet darüber ist nur wirksam, wenn der Unternehmer sie nicht durch eine sog. Voreinstellung herbeiführt (Kreuz oder "Häkchen" ist bereits gesetzt und soll vom Verbraucher gelöscht werden, wenn er die Vereinbarung nicht möchte). Darüber hinaus schränkt das neue Gesetz die Möglichkeit ein, vom Verbraucher ein Entgelt für die Zahlung mit einem bestimmten Zahlungsmittel, etwa einer Kreditkarte, zu verlangen. Ruft der Verbraucher bei einer Kundendienst-Hotline des Unternehmers an, muss der Verbraucher künftig nur noch für die Telefonverbindung bezahlen. Ein darüber hinausgehendes Entgelt für die Information oder Auskunft darf nicht mehr verlangt werden.
- Weitgehende Vereinheitlichung der Regelungen für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Verträge: Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie sieht das Gesetz ein weitgehend einheitliches Regime für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge vor. Dies gilt auch für Verträge über Finanzdienstleistungen, die von der Verbraucherrechterichtlinie nicht erfasst werden.
- Neufassung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen: Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit und Verständlichkeit der gesetzlichen Regelungen fasst das Gesetz die Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen grundlegend neu. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie sieht es dabei vor, dass das Widerrufsrecht bei fehlender oder falscher Belehrung nach zwölf Monaten und vierzehn Tagen erlischt. Das Gesetz enthält sowohl ein Muster-Widerrufsformular als auch ein Muster für die Widerrufsbelehrung und erleichtert so Unternehmen wie Verbrauchern die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Die neuen Vorschriften sollen am 13. Juni 2014 in Kraft treten. Der Praxis bleibt mithin ausreichend Zeit, die notwendigen Umstellungen in die Wege zu leiten.
Den Gesetzentwurf in der vom Bundesrat angenommenen Fassung finden Sie unter: www.bmj.de