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04.03.2016

Browserdaten-Auswertung durch Arbeitgeber

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
Der Broweserverlauf als Beweisquelle Anterovium/Fotolia.com
Arbeitgeber dürfen den Browserverlauf von Dienstrechnern als Beweis für eine Kündigung heranziehen, so ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg.
Demnach ist ein Arbeitgeber berechtigt, zur Feststellung eines Kündigungssachverhalts den Browserverlauf des Dienstrechners des Arbeitnehmers auszuwerten, ohne dass hierzu eine Zustimmung des Arbeitnehmers vorliegen muss.

Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einen Dienstrechner überlassen und eine private Nutzung des Internets nur in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet. Im Anschluss auf Hinweise, dass eine erhebliche private Nutzung des Internets vorlag, wertete der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf des Dienstrechners aus. Auf dieser Basis wurde anschließend das Arbeitsverhältnis wegen der festgestellten Privatnutzung von insgesamt ca. fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen aus wichtigem Grund gekündigt.

Unerlaubte Internetnutzung rechtfertigt Kündigung

Die Richter am Berlin-Brandenburger Landesarbeitsgericht haben die außerordentliche Kündigung mit Urteil vom 14. Januar 2016 (Az. 5 Sa 657/15) für rechtswirksam gehalten: Die unerlaubte Nutzung des Internets rechtfertige nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Hinsichtlich des Browserverlaufs liege ein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers nicht vor.

Missbrauchskontrolle ohne Einwilligung ist durch Datenschutzgesetz gedeckt

Zwar handele es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Eine Verwertung der Daten sei jedoch statthaft, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube und der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt habe, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.

Die Revision beim BAG zugelassen (vgl. dazu Mitteilung Nr. 9/2016 des LArbG Berlin-Brandenburg vom 12.02.2016).

Literaturhinweis

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