BGH, Beschluss vom 13.10.2016 – 3 StR 352/16
Wer wirksam als Geschäftsführer bestellt und eingetragen wurde, ist gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafrechtlich verantwortliches Organ der Gesellschaft. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit in § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB richtet sich allein nach der formellen Bestellung, die dem Geschäftsführer sowohl rechtliche als auch tatsächliche Handlungsmöglichkeiten eröffnet. Die Eingrenzung der Kompetenzen im Innenverhältnis ist unerheblich. Er kann sich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht mit der Begründung entziehen, dass er nur sog. Strohmann sei und dass das Unternehmen faktisch von einer anderen Person mit weitreichenden Befugnissen geführt wird.
In einem solchem Fall muss der formelle Geschäftsführer gegebenenfalls auf gerichtlichem Weg seine gesetzlich eingeräumten Geschäftsführerrechte durchsetzen oder zurücktreten, wenn er nicht nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafrechtlich verantwortliches Organ der Gesellschaft für deren Gesetzesverstöße sein will.
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