Amtshaftungsanspruch
Grundsätzlich kann bei schädigenden Handlungen seitens des Staats die geschädigte Person aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen Schadenersatz verlangen, wenn die verletzte Amtspflicht drittschützend ist, das heißt neben dem Schutz öffentlicher Interessen zumindest auch die Interessen etwaig geschädigter Personen schützt.
Seiten 496 - 497
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