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Ad-hoc-Publizität

Für Emittenten von Finanzinstrumenten gilt seit Anfang Juli 2016 ein neues Rechtsregime. Die bisher in § 15 WpHG geregelte Ad-hoc-Publizitätspflicht ist nun in Art. 17 der unmittelbar geltenden europäischen Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation – MAR) 596/2014 geregelt.
Art. 17 der MAR wird durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 der Kommission v. 29.06.2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der technischen Mittel für die angemessene Bekanntgabe von Insiderinformationen und für den Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die §§ 3 bis 9 der Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz (Wertpapierhandelsanzeigeverordnung – WpAV) im Hinblick auf die einzelnen inhaltlichen, formalen und zeitlichen Komponenten weiter konkretisiert. Auch wenn der von der BaFin herausgegebene Emittentenleitfaden auf Grund der grundlegenden Neufassung des WpHG durch das zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz veraltet ist, können die darin enthaltenen Hinweise weiterhin zum besseren Verständnis herangezogen werden.

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