§ 123b Bereitstellung von Informationen
§ 123b TKG setzt Art. 5 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 3, Abs. 2 und 3 Rahmen-RL um, der insoweit im Kern die Bereitstellung von Informationen an die EU-Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zum Gegenstand hat. Daneben sind in diesem Zusammenhang Art. 19 und 20 VO (EG) Nr. 1211/2009 von Bedeutung, welche die Übermittlung von Informationen an das GEREK betreffen.
Seiten 1885 - 1895
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