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§ 1 Anwendungsbereich

§ 1 bestimmt den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Die Vorschrift ist im Kontext mit § 2 zu lesen, in dem die wichtigsten der hier verwendeten Tatbestandsmerkmale definiert werden und der daher zur Auslegung mit herangezogen werden muss. Dies gilt insbesondere für die im Gesetz vielfach verwendeten Begriffe „Angebot“, „Wertpapiere“, „Zielgesellschaft“ und „organisierter Markt“.
Die Vorschrift ist im Zuge der Umsetzung von Art. 4 ÜR erheblich verändert worden. Der ursprüngliche § 1 wurde zu Abs. 1, während die übrigen Absätze neu hinzugekommen sind.

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