§ 83 Universaldienstleistungsabgabe
§ 83 TKG findet seine europarechtliche Grundlage in Art. 13 Abs. 1 lit. b), Abs. 2–4 Universaldienst-RL, der sich – wie auch Anhang IV Teil B der RL – mit dem Aufteilungsverfahren befasst. Ein solches Aufteilungsverfahren ist auch die Erhebung einer Universaldienstleistungsabgabe von den einschlägigen Wirtschaftskreisen, so dass das deutsche Regelungsmodell im Grundsatz mit dem Gemeinschaftsrecht kompatibel ist. Insbesondere trägt das deutsche Modell den in Art. 13 Abs. 3 Universaldienst-RL geforderten Vorgaben der geringstmöglichen Marktverfälschung, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit Rechnung, wenn durch die Umlage der Nettokosten eine Wettbewerbsgleichheit zwischen den auf einem Markt konkurrierenden Unternehmen hergestellt wird. In der Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation wird die Finanzierung der Universaldienstverpflichtungen in Art. 90 geregelt, der den Mitgliedstaaten zwei Finanzierungsmodelle ermöglicht: eine Entschädigung aus öffentlichen Mitteln oder eine Kostenteilung unter den Anbietern von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten.
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