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§ 77d Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze

§ 77d TKG wurde durch das DigiNetzG umfassend umgestaltet. Die Vorschrift regelt in ihrer Neufassung in Umsetzung von Art. 3 Abs. 2, 4 KostensenkungsRL den Zugang von Eigentümern und Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze zu passiven Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze (Mitnutzungsanspruch).

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