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§ 77b Informationen über passive Netzinfrastrukturen

Die Vorschrift des § 77b TKG wurde im Zuge der Umsetzung der Kostensenkungs-RL durch das DigiNetzG umfassend umgestaltet und dient in der Neufassung des DigiNetzG der Umsetzung von Art. 4 Abs. 1, 3 und 4 der Kostensenkungs-RL.

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