§ 64 Wiederaufnahme gegen Bußgeldbescheid
Das Wiederaufnahmeverfahren gegen rechtskräftige Bußgeldentscheidungen ist in § 85 OWiG geregelt. Danach gelten die Vorschriften der StPO (§§ 359 bis 373a StPO) entsprechend. Sachlich zuständig für das Wiederaufnahmeverfahren in allgemeinen Bußgeldverfahren ist nach § 85 Abs. 4 in Verbindung mit § 68 OWiG das Amtsgericht. Nach § 140a GVG entscheidet dabei im Wiederaufnahmeverfahren ein anderes Gericht mit gleicher sachlicher Zuständigkeit als das Gericht, gegen dessen Entscheidung sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens richtet.
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