§ 60 Bußgeldvorschriften
Die durch die Bußgeldvorschrift drohende Sanktion von Verstößen gegen Vorschriften dieses Gesetzes soll den geregelten Ablauf von Angebotsverfahren und den bezweckten Schutz von Minderheitsaktionären gewährleisten. Im Kern dient die Vorschrift damit der Aufrechterhaltung eines geordneten Kapitalmarkts und soll das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts stärken. Aus diesem Grund ist auch der Bußgeldrahmen gegenüber § 17 OWiG deutlich erhöht. Durch das 2. FiMaNoG wurde Abs. 3 mit Wirkung zum 3. Januar 2018 durch die neuen Abs. 3 bis 7 ersetzt und der Bußgeldrahmen nochmals an die in anderen Kapitalmarktgesetzen, insbesondere dem Wertpapierhandelsgesetz, erheblich verschärften Sanktionsmöglichkeiten angepasst.
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