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§ 6 Widerspruchsausschuss

Das WpÜG sieht in § 41 Abs. 1 Satz 1 ein Widerspruchsverfahren gegen Entscheidungen der BaFin vor. Für bestimmte Widerspruchsverfahren wird der Widerspruchsausschuss als zuständiger Entscheidungskörper eingerichtet, dessen Entscheidungen als Entscheidungen der BaFin zählen. Ebenso wie beim Beirat gemäß § 5 spiegeln die Regeln über den Widerspruchsausschuss das Bestreben des Gesetzgebers wider, durch ehrenamtliche Beisitzer die Sachkompetenz der betroffenen Wirtschaftskreise mit in die Entscheidung einzubeziehen. Neben § 6 sind ergänzend die §§ 88 ff. VwVfG anwendbar, allerdings nur, soweit sich aus § 6 nichts Abweichendes ergibt. § 6 ist wegen der in Art. 4 Abs. 6 Satz 1 ÜR niedergelegten Freiheit der Mitgliedstaaten, Gerichte oder Behörden für die Streitbeilegung zu benennen, nicht von der Umsetzung der ÜR betroffen.

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