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§ 50 Anordnung der sofortigen Vollziehung

§ 50 regelt die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die BaFin und die Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Beschwerdegericht. Die Vorschrift ist den Regelungen in § 80 VwGO nachgebildet. Sie gibt der BaFin und dem Beschwerdegericht die Möglichkeit, im Einzelfall flexibel und sachgerecht von der schematischen Regelung des § 49 abzuweichen und damit dem öffentlichen Interesse und den Interessen der Beteiligten besser gerecht zu werden.

§ 50 Abs. 1 und 2 regeln die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die BaFin. Abs. 3 und 4 betreffen die Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Beschwerdegericht. Abs. 5 schließlich ermöglicht dem Beschwerdegericht, seine getroffenen Entscheidungen zu ändern oder aufzuheben.

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