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§ 47b Abweichende Vereinbarungen

Die Vorschrift hat keine europarechtliche Grundlage.
§ 47b TKG sieht vor, dass von den Kundenschutzvorschriften (§ 43a–47b TKG) und von den aufgrund der Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen nicht abgewichen werden darf. Die Vorschrift ist nur halbzwingend, nur Vereinbarungen zum Nachteil des Teilnehmers sind unwirksam und Abreden, die den Teilnehmer begünstigen, sind wirksam.

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