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§ 47a Schlichtung

Mit den Änderungen von § 47a TKG wird der novellierte Art. 34 Universaldienst-RL umgesetzt. § 47a TKG greift die Verpflichtung aus Art. 34 Universaldienst-RL auf, transparente, nichtdiskriminierende, einfache und kostengünstige außergerichtliche Verfahren zur Beilegung von Streitfällen zur Verfügung zu stellen, an denen Verbraucher beteiligt sind und die Fragen im Zusammenhang mit der Universaldienst-RL betreffen.

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