§ 41b Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen
Die 2017 im Rahmen der Aufhebung des FTEG durch das EG-FUAG in das TKG bernommene Vorschrift entspricht mit kleineren redaktionellen nderungen 11 Abs. 3 Abs. 6 sowie 15 Abs. 4 FTEG.
Alleinige Grundlage fr das FTEG war die R&TTE-RL, die neben einer Vielzahl von Regelungen in Bezug auf Funkanlagen, auch die Schaffung eines wettbewerbsorientierten Marktes fr Telekommunikationsendeinrichtungen zum Gegenstand hatte. Zur Erreichung dieser Zielsetzungen sah Art. 7 Abs. 3 R&TTE-RL vor, dass Betreiber ffentlicher Telekommunikationsnetze den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an die entsprechenden Schnittstellen nicht aus technischen Grnden verweigern drfen. Diese Verpflichtung wurde durch 11 Abs. 3 Abs. 6 FTEG umgesetzt.
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