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§ 41b Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen

Die 2017 im Rahmen der Aufhebung des FTEG durch das EG-FUAG in das TKG �bernommene Vorschrift entspricht mit kleineren redaktionellen �nderungen � 11 Abs. 3 � Abs. 6 sowie � 15 Abs. 4 FTEG.
Alleinige Grundlage f�r das FTEG war die R&TTE-RL, die neben einer Vielzahl von Regelungen in Bezug auf Funkanlagen, auch die Schaffung eines wettbewerbsorientierten Marktes f�r Telekommunikationsendeinrichtungen zum Gegenstand hatte. Zur Erreichung dieser Zielsetzungen sah Art. 7 Abs. 3 R&TTE-RL vor, dass Betreiber �ffentlicher Telekommunikationsnetze den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an die entsprechenden Schnittstellen nicht aus technischen Gr�nden verweigern d�rfen. Diese Verpflichtung wurde durch � 11 Abs. 3 � Abs. 6 FTEG umgesetzt.

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