§ 4 Internationale Berichtspflichten
Art. 5 Abs. 1 Rahmen-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die nationalen Regulierungsbehörden von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste anbieten, alle Informationen erhalten, die sie benötigen, um die Einhaltung der Richtlinienvorgaben überprüfen zu können. Art. 5 Abs. 2 Rahmen-RL begründet die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die Kommission ihrerseits von den nationalen Regulierungsbehörden diese Informationen zur Verfügung gestellt bekommt.
Neben dieser allgemeinen Auskunftspflicht enthalten die Einzelrichtlinien jeweils Bestimmungen zur Überprüfung des Telekommunikationsrechtsrahmens durch die Europäische Kommission. Im Rahmen dieser Überprüfung ist die Kommission berechtigt, von den nationalen Regulierungsbehörden die erforderlichen Informationen anzufordern.
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