§ 37 Abweichung von genehmigten Entgelten
Das Gemeinschaftsrecht verpflichtet den nationalen Gesetzgeber nicht zur Strukturierung des Entgeltregulierungsregimes in ex-ante- und ex-post-Entgeltregulierung und enthält dementsprechend auch keine Vorgaben zu den Rechtsfolgen einer Abweichung von genehmigten Entgelten.
Seiten 518 - 527
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