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§ 20 Transparenzverpflichtung

Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 Zugangs-RL. Die durch die TKG-Novelle 2012 vorgenommene Erweiterung der Transparenzpflicht des Abs. 1 auf „Bedingungen, die den Zugang zu und die Nutzung von Diensten und Anwendungen beschränken“, setzt den geänderten Art. 9 Abs. 1 Zugangs-RL um. Mit dieser Änderung verfolgt der europäische Normgeber das Ziel, die Netzneutralität zu fördern, indem er den Betreibern von öffentlichen Telekommunikationsnetzen Transparenzpflichten in Bezug auf ihre Leistungsbedingungen gegenüber den zum Zugang berechtigten Unternehmen auferlegt. Diesen Unternehmen soll es ermöglicht werden, „Bedingungen, die den Zugang zu Diensten und Anwendungen und/oder deren Nutzung beschränken“ (Art. 9 Abs. 1 Zugangs-RL) zu identifizieren, um ihr eigenes Leistungsangebot darauf abstellen zu können. Art. 9 Abs. 1 Zugangs-RL schafft damit auf der Vorleistungsebene die Voraussetzung dafür, dass die Zugangsberechtigten ihre Transparenzverpflichtungen gegenüber den Endnutzern gem. Art. 20 Abs. 1b, Art. 21 Abs. 3c und 3d Universaldienst-RL bezüglich Einschränkungen im Hinblick auf den Zugang zu und die Nutzung von Diensten erfüllen können.

Seiten 279 - 287