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§ 16 Verträge über Zusammenschaltung

Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Zugangs-RL. Sie konkretisiert dessen personalen Anwendungsbereich und geht über die dort statuierte bloße Verhandlungspflicht hinaus: Die Verhandlungspflicht nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Zugangs-RL besteht gegenüber den zur Zusammenschaltung gem. Art. 4 Genehmigungs- RL „befugten Unternehmen“; dass § 16 TKG diesen Personenkreis näher bezeichnet – nämlich als den Kreis der (anderen) Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze – steht im Einklang mit der Legaldefinition der Zusammenschaltung in Art. 2 lit. b) Zugangs- RL, wonach Zusammenschaltung die physische und logische Verbindung öffentlicher Kommunikationsnetze ist, so dass nach Art. 4 Abs. 1 Zugangs-RL (und entsprechend nach § 16 TKG) Berechtigte und Verpflichtete die Betreiber dieser Netze sind; auch die in Art. 4 Abs. 1 Zugangs-RL vorgesehene Gegenseitigkeit der Zusammenschaltung setzt voraus, dass beide Verhandlungsparteien Betreiber öffentlicher Netze sind. Anders als Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Zugangs-RL, der die Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze lediglich verpflichtet, über die Zusammenschaltung zu verhandeln, statuiert § 16 TKG die weitergehende Rechtspflicht, auf Verlangen ein Angebot zu unterbreiten.

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