§ 16 Annahmefristen; Einberufung der Hauptversammlung
§ 16 regelt die Annahmefristen für das Angebot und die Einberufung der Hauptversammlung durch die Zielgesellschaft. Im Interesse einer raschen Angebotsverfahrensdurchführung sieht die Vorschrift vor, dass die Frist für die Annahme des Angebots grundsätzlich zehn Wochen nicht überschreiten darf. Eine längere Frist ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich. Ferner stellt die Vorschrift Informationspflichten für den Fall der Einberufung der Hauptversammlung durch die Zielgesellschaft auf. Damit die Zielgesellschaft in der Kürze der Zeit eine Hauptversammlung durchführen kann, sind schließlich Erleichterungen für die Durchführung der Hauptversammlung vorgesehen.
Seiten 340 - 359
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