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§ 151 Änderung anderer Rechtsvorschriften

§ 151 TKG dient der Änderung von Rechtsvorschriften der StPO, des Art. 10-Gesetzes und des JVEG, die auf das TKG verweisen und ist inzwischen weitgehend überholt, da die betreffenden Normen seither weiter geändert wurden.

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