§ 151 Änderung anderer Rechtsvorschriften
§ 151 TKG dient der Änderung von Rechtsvorschriften der StPO, des Art. 10-Gesetzes und des JVEG, die auf das TKG verweisen und ist inzwischen weitgehend überholt, da die betreffenden Normen seither weiter geändert wurden.
Seiten 2142 - 2144
mit Smartlink: https://compliancedigital.de/978-3-503-19196-3_11149