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§ 15 Untersagung des Angebots

§ 15 enthält die Befugnis der BaFin, in bestimmten Fällen das Angebot zu untersagen. Mit dieser Befugnis geht eine entsprechende Prüfungskompetenz und -pflicht einher. Die Norm soll sicherstellen, dass das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren für öffentliche Wertpapiererwerbsangebote ordnungsgemäß durchgeführt wird. Rechtstechnisch erreicht der Gesetzgeber dieses Ziel dadurch, dass eine Untersagung des Angebots gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 zu einem bußgeldbewehrten Verbot der Veröffentlichung der Angebotsunterlage (§ 15 Abs. 3 Satz 1) führt und ein dennoch getätigter Erwerb der Wertpapiere der Zielgesellschaft nichtig ist (§ 15 Abs. 3 Satz 2). Darüber hinaus trifft den Bieter die Sperrfrist des § 26. Dabei finden Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 auf sämtliche Angebotsformen Anwendung; im Hinblick auf Pflichtangebote sind jedoch Abs. 1 Nr. 4 sowie Abs. 2 telelogisch zu reduzieren.

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