Auch das seit dem 1. 1. 2002 gültige Wertpapierübernahmegesetz (WpÜG) sieht in § 12 WpÜG eine Haftung vor für die Richtigkeit der nach § 11 WpÜG erstellten Angebotsunterlage. Der Haftungstatbestand ist in seiner Struktur angelehnt an die börsenrechtliche Prospekthaftung der §§ 44, 45 BörsG. Das Gesetz spricht hier von Angebotsunterlage. Nicht anders als das WpPG bzw. das BörsG oder etwa das VerkProspG geht es auch im WpÜG um schriftliche Darstellungen über die Beschaffenheit und Werthaltigkeit von Anteilen an einem Unternehmen, in der Sache insoweit also um Prospekte.
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