Das Dokument zum Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) umfasst 250 Seiten. Der Entwurf umfasst den Vorschlag zur Umsetzung der EU-Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz. Außerdem geht es um Anpassungen im Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG). Die Digitalisierung von Insolvenzverfahren und die Sondersituation der Covid-19-Pandemie sind ebenfalls berücksichtigt.
Der Berufsverband der Insolvenzverwalter Deutschlands (VID) begrüßt den aus seiner Sicht umfassenden Ansatz. Herzstück der Reform sei das neue Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG). Der Entwurf sehe die Einführung eines Präventivverfahrens vor, das Unternehmen eine Möglichkeit zur Sanierung außerhalb der Insolvenz biete.
Vor allem würdigt der Verband das vorgesehene Frühwarnsystem. Damit würden die Organe, aber auch die Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in die Pflicht genommen. Das werde „hoffentlich dazu führen, dass Unternehmen früher darüber nachdenken, die Möglichkeiten der Restrukturierung oder auch der Insolvenz in Anspruch zu nehmen“.
Ausgenommen von einer Restrukturierung würden Forderungen von Beschäftigten aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, einschließlich der Rechte aus Zusagen auf betriebliche Altersversorgung. Damit konzentriere sich ein Restrukturierungsverfahren im Wesentlichen auf alle Finanzverbindlichkeiten.
Kritisch sieht der VID die Vorschriften der §§ 49 ff. StaRUG, wonach Schuldner künftig eine Beendigung von laufenden Verträgen im Restrukturierungsverfahren gerichtlich durchsetzen können. Das Vertragsrisiko etwa von Vermietern, Leasinggebern und Lieferanten werde dadurch erheblich gesteigert. Sinnvoll sei dagegen die Stabilisierungsanordnung in §§ 53 ff. StaRUG, mit der das Restrukturierungsgericht die Verhandlungen des Schuldners mit seinen Gläubigern unterstützen kann, indem es für höchstens drei Monate Vollstreckungen oder Verwertungen beschränkt.
Die Insolvenzgründe der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung habe der Gesetzgeber konkretisiert. Die Grenze zur Zahlungsunfähigkeit erscheine jedoch problematisch, weil sie nach dem Wortlaut des Entwurfs auch unmittelbar nach Eintritt in das Verfahren überschritten werden könne. Realisiert sich das Risiko der drohenden Zahlungsunfähigkeit nach Eintritt in ein Restrukturierungsverfahren trotz der Inanspruchnahme von verfahrensbegleitenden Stabilisierungsinstrumenten, soll dies nicht zwingend zu einem Insolvenzverfahren führen, wenn zumindest ein Sanierungskonzept vorliegt, das „hinreichende Aussichten auf Umsetzung“ hat.
Art. 10 des SanInsFoG soll von der Covid-19-Pandemie geschädigte Unternehmen den Zugang zum neuen Restrukturierungsverfahren und zur Eigenverwaltung erleichtern. Dazu sollen die Ausnahmevorschriften des CovInsAG bis Ende 2021 verlängert werden. Eine bestehende Zahlungsunfähigkeit soll die Erlangung eines Schutzschirms nicht verhindern, wenn sie erst nach dem 1.1.2020 eingetreten ist und in dem davor abgeschlossenen Geschäftsjahr Gewinne erwirtschaftet wurden. „Diese Ausdehnung der Ausnahmeregeln erscheint problematisch, weil sie eine Zahlungsunfähigkeit begünstigt, die trotz staatlicher Hilfsprogramme und Liquiditätshilfen eingetreten ist und nicht mehr in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Ausbruch der Coronakrise steht“, stellt der VID fest.
Die vollständige Stellungnahme des Berufsverbands der Insolvenzverwalter Deutschlands finden Sie hier.
Den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts hat das Bundesjustizministerium hier veröffentlicht.
Krisen-, Sanierungs- und InsolvenzberatungRettung statt Liquidation |
(ESV/fab)
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