Leichtfertigkeit gem. § 261 Abs. 5 StGB ist gegeben, wenn sich nach dem Gesamtbild vieler Beweisanzeichen aufdrängt, dass der Gegenstand gem. § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB aus einer Katalogstraftat i. S. d. § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB stammt oder wenn der Täter die Sachlage gleichgültig oder grob unachtsam unbeachtet lässt. Die strafrechtliche Leichtfertigkeit bezieht dabei – im Gegensatz zur groben zivilrechtlichen Fahrlässigkeit – auch individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters mit ein. Dies sind beispielsweise unterdurchschnittliche geistige Fähigkeiten.
Wer als sog. „Paketagent“ fungiert, erfüllt das Merkmal der Leichtfertigkeit gem. § 261 Abs. 5 StGB. Ein „Paketagent“ ist eine Person, die Postsendungen aus gewerbsmäßig begangenem Betrug annimmt und in ein abgesprochenes Land weiterleitet, um Rückforderungen der Geschädigten hinsichtlich der betrügerisch erlangten Ware zu vereiteln.
Eine Entlastung vom Vorwurf der Leichtfertigkeit erfordert ganz besondere Umstände, die in der Person des Beschuldigten begründet sein müssen. Eine bloße Unerfahrenheit im Geschäftsleben lässt nicht automatisch den Schluss auf unterdurchschnittliche geistige Fähigkeiten zu. Bei Naivität und Unerfahrenheit, die zu einer Instrumentalisierung führen, entfällt lediglich der Vorsatzvorwurf, nicht aber der Vorwurf der Leichtfertigkeit.
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