Das Wissenschaftliche Institut des Bundesverbands der Bilanzbuchhalter und Controller (WIB) hat am 4.6.2021 eine Stellungnahme zum EU-Richtlinienvorschlag zur nachhaltigkeitsbezogenen Unternehmensberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive) an das BMJV übermittelt. Hintergrund ist, dass die EU-Kommission am 21.4.2021 den Richtlinienvorschlag „Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD“ vorgelegt hat, mit dem u. a. die Vorgaben für die nichtfinanzielle (nunmehr: nachhaltigkeitsbezogene) Unternehmensberichterstattung geändert werden sollen. Der Vorschlag soll die Richtlinien 2013/34/EU (Bilanz-Richtlinie), 2004/109/EG (Transparenz-Richtlinie), 2006/43/EG (Abschlussprüfer-Richtlinie) und die Verordnung 537/2014 (Abschlussprüfer-Verordnung) modifizieren.
Im Vorschlag der EU-Kommission sind u. a. folgende Änderungen vorgesehen:
Ferner ist beachtenswert, dass der Richtlinienvorschlag erstmals die inhaltliche Prüfung der berichteten Informationen zu Nachhaltigkeitsaspekten fordert. In einem ersten Schritt soll dies auf Basis einer „limited assurance“ (begrenzte Sicherheit – prüferische Durchsicht) geschehen. Eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit wird für die Nachhaltigkeitsberichterstattung erst vorgesehen, wenn auf EU-Ebene spezifische Prüfungsstandards entwickelt und durch delegierten Rechtsakt festgelegt worden sind. Es soll auch umfassende Änderungen der Abschlussprüfer-Richtlinie und der Abschlussprüfer-Verordnung geben. Das gesamte Berufsbild des Wirtschaftsprüfers soll an die Anforderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung angepasst werden. Vorgesehen sind u. a. Änderungen bei der Berufsausbildung und bei den Regelungen zum Berufsabschluss.
Im Fazit der von Prof. Dr. Ludwig Hierl (Mitglied des wissenschaftlichen Beirats des WIB und Professor insbesondere für Accounting, Controlling und Finance an der staatlichen Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Heilbronn) verfassten Stellungnahme wird betont, dass in einer subjektiven Gesamtschau der vorliegende Richtlinienvorschlag zur Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitsberichterstattung der Erreichung von hehren Zielen dient und insbesondere im Hinblick auf eine weitere Synchronisierung der europaweiten Unternehmensberichterstattung im Grundsatz begrüßenswert erscheint. Bei genauer Betrachtung bestehen laut Hierl allerdings Ansätze zur Verbesserung bei
Das auf europäischer und auf nationaler Ebene vorgesehene Lieferkettengesetz sollte ebenfalls stringent in diesen Bezugsrahmen eingebettet werden. Zur Vermeidung von Redundanzen schließt dies die Zulässigkeit der Bündelung von Berichtsinhalten und des Verweises auf an anderer Stelle offengelegte Informationen ein.
Im Rahmen der Stellungnahme wird betont, dass die Integration von Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht zwingend eine Personalunion bei der Prüfung erfordert. Der Vorteil von Synergieeffekten aufgrund einer Kenntnis der unternehmensspezifischen Systeme, Prozesse und Risiken aus der Abschlussprüfung könnte im Einzelfall durch den Nachteil der beeinträchtigten Unvoreingenommenheit bei der Nachhaltigkeitsprüfung übertroffen werden. Es wird daher empfohlen, das Mitgliedstaatenwahlrecht auszuüben. Fraglich bleibe, ob und wie es gelingen wird, für Stakeholder in nachvollziehbarer Weise zu erklären, welche Prüfungshandlungen zur Beurteilung der inhaltlichen Richtigkeit der nichtfinanziellen Berichterstattung vorgenommen werden.
Die Stellungnahme finden Sie hier.
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