Laut FG Köln haftet ein zur Buchführung und Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung mandatierter Steuerberater wegen vorsätzlicher Beihilfe zur Steuerhinterziehung nach § 71 AO, wenn er auftragswidrig keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hat bzw. er das ihm erteilte Mandat nicht niedergelegt hat.
Dies ergibt sich aus den vorliegenden Vernehmungen im Steuerstrafverfahren gegen die Organe der mandatierenden GmbH und dem zugehörigen Urteil des Landgerichts. Das FG Köln macht sich die in dem Urteil des Landgerichts widerspruchsfrei getroffenen Feststellungen zu Eigen.
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